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Ausschüsse

§ 30

(1)   Die Kfz-Innung Schwaben bildet Ausschüsse. Diese können in Form von ständigen Ausschüssen oder Sonderausschüssen für einzelne Angelegenheiten gebildet werden.

(2)   Die Ausschüsse haben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die in ihrem Geschäftsbereich fallenden Gegenstände vorzuberaten und über das Ergebnis ihrer Beratungen an den Vorstand zu berichten; über die Berichte beschließt das zuständige Organ der Kfz-Innung Schwaben. Welches Organ zuständig ist, bemisst sich nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften.

(3)   Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratener Stimme teilnehmen.

(4)   Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5)   Sind bei einem Ausschuss Gesellen beteiligt so muss auch die Hälfte der Gesellenmitglieder anwesend sein.