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Neue AU-Richtlinie trat am 1. Juli 2012 in Kraft

Für alle AU-berechtigten Untersuchungsstellen gilt verpflichtend seit 1. Juli 2012 die neue AU-Richtlinie. Darin werden der neue AU-Grenzwert und die Dokumentation der Abgasuntersuchung geregelt. Gleichzeitig wurde die bisherige AU-Richtlinie vom 7. April 2008 aufgehoben.  

Neuer AU-Grenzwert 

Für alle Dieselfahrzeuge (Pkw/Nutzfahrzeuge) gilt ein neuer AU-Grenzwert, der so genannte "Plakettenwert". Der "Plakettenwert" ist ein Trübungswert, der im Rahmen der Typgenehmigung nach dem Verfahren der freien Beschleunigung ermittelt wird.

Es handelt sich hierbei um einen korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten in m-1. Dieser am Fahrzeug angegebene Plakettenwert ist ab dem 1. Juli 2012 bei der AU-Durchführung als AU-Grenzwert nachzuweisen.

Die AU-Solldatenanbieter, wie z.B. DAT, werden sukzessive in ihren AU-Solldaten den fahrzeugbezogenen Plakettenwert einpflegen. Bis dahin ist im Rahmen der
AU-Durchführung ab dem 1. Juli 2012 der vom AU-Messgerät vorgegebene Trübungswert (Hersteller-Sollwert, ansonsten 2,5 m-1 für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung vor dem 1. Oktober 2006 beziehungsweise 1,5 m-1 für Fahrzeuge mit einer Erstzulassung ab dem 1. Oktober 2006) durch den Plakettenwert zu ersetzen.

Dieser Plakettenwert ist in aller Regel auf dem Typenschild des Fahrzeuges angegeben.

Beispiele für Typschilder.

Nachweis über die Untersuchung der Abgase

Neu ist auch: Der AU-Nachweis ist mit dem AU-Nachweis-Siegel und der Zangenprägung der anerkannten AU-Werkstatt Bestandteil des HU-Untersuchungs­berichtes. Er ist zusammen mit dem HU-Bericht dem Fahrzeughalter zu übergeben. 

Hinweis

Die heute verwendeten Trübungsmessgeräte mit der Software-Version 3 (Fahrzeuge mit einer Erstzulassung bis 31. Dezember 2005) beziehungsweise Software-Version 4 können von den anerkannten AU-Werkstätten weiter genutzt werden.

Letzte Änderung: 02.07.2012

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