Satzung der Kfz-Innung Schwaben


*Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit der Satzung wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung (z.B. Meister/innen, Gesellen/innen, der/die Auszubildende) verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.

Satzung

(1) Die Handwerksinnung führt den Namen: Kfz-Innung Schwaben 
(2) Ihr Sitz ist in Augsburg. 
(3) Ihr Bezirk umfasst den Regierungsbezirk Schwaben. 
(4) Die Kfz-Innung Schwaben ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung durch 
      die Handwerkskammer rechtsfähig.

Das Fachgebiet der Innung umfasst folgende Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe: 
               Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk 
               sowie Zweiradmechanikerhandwerk und Fahrzeugverwerter, 
               einschließlich des Handels mit Kraftfahrzeugen, Zweirädern, Ersatzteilen und Zubehör.

(1) Aufgabe der Kfz-Innung Schwaben ist es, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern.
      Insbesondere hat sie 
  ​1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen; 
  ​2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Auszubildenden*) anzustreben; 
​3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Berufsausbildung zu regeln und zu überwachen sowie für 
​    die berufliche Ausbildung der Auszubildenden zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern. Zu diesem
​    Zwecke hat sie ein Berufsbildungszentrum errichtet und führt überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen durch; 
​4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der
​    Handwerkskammer dazu ermächtigt ist; 
​5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen
​    errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten; 
​6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken; 
​7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern; 
​8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten zu erstellen und Auskünfte zu
​    erteilen; 
​9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen;
      ​10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen
​    durchzuführen.

(2) Die Kfz-Innung Schwaben soll
​1. zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise, 
​   der Betriebsführung und der Wettbewerbsfähigkeit schaffen und fördern;
​2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten;
​3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen;
​4. die Zusammenarbeit mit artverwandten Handwerken, Gewerben und handwerksähnlichen Gewerben wie z. B.
​    Karosseriebauer, Lackierer, Fahrzeugaufbereiter u. ä. durch Schaffung entsprechender Einrichtungen fördern.

(3) Die Kfz-Innung Schwaben kann
​1. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für alle Fälle der Krankheit, des Todes, 
​   der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten;
​2. bei Streitigkeiten zwischen den zu ihren gewerblichen Interessen tätigen Innungsmitgliedern und ihren Kunden auf
​    Antrag vermitteln. Zu diesem Zweck hat die Kfz-Innung Schwaben eine Schlichtungsstelle des schwäbischen 
​    Kfz-Gewerbes gebildet. Im Falle eines Schiedsantrages gegen einen Betrieb verpflichtet die Innungsmitgliedschaft auch
​    ohne ausdrückliche Einwilligung zur Unterwerfung unter das Schlichtungsverfahren. Näheres regelt eine 
​    Geschäfts- und Verfahrensordnung. 

(4) Die Kfz-Innung Schwaben kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen, 
      auch soweit diese den Handelsbereich betreffen, durchführen. Insbesondere kann sie im Zuge einer gemeinsamen
      Zielrichtung und gemeinsamer Interessen im Kfz-Gewerbe mit dem Verein schwaben-mobil e.V. eine Kooperation zur
      gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung der jeweiligen satzungsgemäßen Aufgaben schließen. Das Nähere regelt ein
      Gesellschaftsvertrag. Für die zur Vertretung der Kfz-Innung Schwaben berechtigten Personen gilt in Angelegenheiten
      dieser Kooperation eine Befreiung von § 181 BGB.

 

(5) Die Kfz-Innung Schwaben führt keine Tarifverhandlungen und schließt keine Tarifverträge. Eine mögliche Tarifbindung der
      Mitgliedsbetriebe über eine Mitgliedschaft der Innung im Landesinnungsverband bleibt unberührt

(6) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden
      bundesrechtlichen Bestimmungen.

[*) Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit der Satzung wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung /z.B. Meister/innen, Gesellen/innen, der/die Auszubildende) verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.  

(1) Soll in der Kfz-Innung Schwaben eine Einrichtung der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die
     dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der
     zuständigen Handwerkskammer.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte
      Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke
      nicht verwendet werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.

(1) Die Kfz-Innung Schwaben gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an. 

(2) Sie kann durch Beschluss der Innungsversammlung die Führung der Verwaltungsgeschäfte, einschließlich der Buch- und
     Kassenführung, auf die Kreishandwerkerschaft übertragen. Die Rechte und Pflichten der Organe der Kfz-Innung Schwaben
     werden dadurch nicht berührt.

§ 6 (§ 58 HwO)


(1) Mitglied der Kfz-Innung Schwaben kann jeder Inhaber eines Betriebes eines Handwerks oder handwerksähnlichen
     Gewerbes werden, der das Gewerbe ausübt, für welches die Innung gebildet ist und den gesetzlichen und
     satzungsmäßigen Vorschriften entspricht. Mitglied der Kfz-Innung Schwaben können auch Gewerbetreibende werden, die
     ein dem Gewerbe, für welches die Innung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahestehendes handwerksähnliches
     Gewerbe ausüben, für das keine Ausbildungsordnung erlassen worden ist.


(2) Inhaber eines Betriebes ist jede in die Handwerksrolle und/oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke
     und/oder in das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragene natürliche oder juristische Person oder
     Personengesellschaft, also nicht etwa der einzelne Gesellschafter. Eine juristische Person übt die Mitgliedschaft in der 
     Kfz-Innung Schwaben über den gesetzlichen Vertreter und eine Personengesellschaft über den von ihr bestimmten
     Gesellschafter aus.


(3) Dem Inhaber eines Betriebes eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes, das den gesetzlichen und
     satzungsmäßigen Vorschriften entspricht, darf der Eintritt in die Kfz-Innung Schwaben nicht versagt werden, es sei denn,
     dass Gründe vorhanden sind, die einen Ausschluss aus der Kfz-Innung nach § 10 der Satzung rechtfertigen würden.


(4) Die Mitglieder der Kfz-Innung Schwaben haben gleiche Rechte und Pflichten. Von der Erfüllung der gesetzlichen und
      satzungsmäßigen Bedingungen kann zugunsten Einzelner nicht abgesehen werden. 


(5) Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen und Anstalten der Kfz-Innung Schwaben nach Maßgabe der
     Satzung, der Nebensatzung und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu benutzen.


(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Kfz-Innung Schwaben mitzuwirken und die
      Vorschriften der Satzung, der Nebensatzung sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse und Anordnungen der Organe 
      der Kfz-Innung Schwaben zu befolgen .


§ 7


(1) Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag) ist bei der Kfz-Innung Schwaben schriftlich zu stellen; 
     über ihn entscheidet der Vorstand spätestens innerhalb 8 Wochen. Über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines
     Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung.


(2) Für die Aufnahme wird eine angemessene Aufnahmegebühr erhoben, die mit der Zustellung des Bescheides über die
     Aufnahme in die Innung fällig ist.  


§ 8


(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Leistungen der Innung können ab
     dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft in Anspruch genommen werden.


(2) Die Mitgliedschaft endet mit

​1. dem Austritt (§ 9),

​2. dem Ausschluss (§ 10),

​3. der Löschung aus der Handwerksrolle.


(3) Wird nach dem Tode eines Mitglieds der Kfz-Innung Schwaben dessen Handwerksbetrieb nach § 4 HwO fortgeführt, so
     gehen die Rechte und Pflichten aus der Innungsmitgliedschaft auf die Person über, die den Betrieb fortführt.


§ 9


Der Austritt eines Mitglieds aus der Kfz-Innung Schwaben erfolgt durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres und ist schriftlich mitzuteilen.


§ 10


(1) Durch Beschluss des Vorstandes der Kfz-Innung Schwaben können Mitglieder aus der Innung ausgeschlossen werden,
     wenn sie

​1.  gegen die Satzung gröblich und beharrlich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe
​    der Kfz-Innung Schwaben trotz Abmahnung nicht befolgen;

​2. mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben sind;

​​3. wiederholt gröblich gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen.


(2) Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist
     einzuräumen. § 7 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.


§ 11


In Fällen des § 8 Abs. 2 verlieren Mitglieder alle Ansprüche an das Innungsvermögen und – vorbehaltlich abweichender
Bestimmungen der Nebensatzungen – an die von der Kfz-Innung Schwaben errichteten Nebenkassen und Einrichtungen. 
Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum Ende des Kalenderjahres, in das der Zeitpunkt ihres
Ausscheidens fällt, fällig waren. Ihre vertraglichen und sonstigen Verbindlichkeiten, welche der Kfz-Innung Schwaben oder
deren Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch das Ausscheiden nicht berührt.

(1) Personen, die sich um die Förderung der Kfz-Innung Schwaben oder eines der von ihr umfassten Handwerke
     bzw. handwerksähnlichen Gewerbe besondere Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der
     Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


(2) Ehemaligen Obermeistern kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung der Titel des
     Ehrenobermeisters verliehen werden.


(3) Die Kfz-Innung Schwaben kann solche natürlichen und juristischen Personen, Institute, Vereine und andere Organisationen
     als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk bzw. handwerksähnlichen Gewerbe, für das die Innung gebildet ist,
     beruflich oder wirtschaftlich nahestehen und die Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft nicht erfüllen. Auf
     Gastmitglieder sind die §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 bis 11 der Satzung entsprechend anzuwenden.


(4) Über die Aufnahme von Gastmitgliedern entscheidet der Vorstand.


(5) § 48 gilt für Gastmitglieder entsprechend, sofern der Vorstand für sie nicht gesonderte Beiträge festsetzt.


(6) Gast- und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Innungsversammlungen teilnehmen.


§ 13


Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Kfz-Innung Schwaben angehörenden Inhaber eines Betriebes eines Handwerks bzw. eines handwerksähnlichen Gewerbes. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.


§ 14


(1) Das Wahl- und Stimmrecht kann im Ausnahmefall von einem nach § 13 stimmberechtigten Mitglied auf ein fachlich
      qualifiziertes Familienmitglied oder auf einen leitenden Betriebsangehörigen übertragen werden. Die Übertragung und 
      die Übernahme des Wahl- und Stimmrechts bedürfen der schriftlichen Erklärung gegenüber der Kfz-Innung Schwaben.


(2) Abs. 1 gilt entsprechend für juristische Personen und die in § 4 HwO genannten Betriebsinhaber.


§ 15


(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind Personen nicht,

​1. die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht, 
      ​   in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren haben, oder denen diese Fähigkeiten und 
​   Rechte rechtskräftig aberkannt worden sind, während der Dauer des Verlustes oder während der im Urteil 
​   bestimmten Zeit.

​2. die unter Betreuung stehen oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.


(2) Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind Personen außerdem nicht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme
     eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihnen und der Kfz-Innung 
     Schwaben betrifft.


§ 16


Das Wahl- und Stimmrecht ruht für diejenigen Innungsmitglieder, welche mit Innungsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand sind, bis zur Entrichtung aller rückständigen Beiträge.


§ 17


(1) Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes sind die wahlberechtigten Einzelmitglieder der Kfz-Innung Schwaben (§ 13), 
     die nach § 14 stimmberechtigten Personen, die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer der Kfz-Innung Schwaben
     angehörenden Personengesellschaft oder die gesetzlichen Vertreter der der Kfz-Innung Schwaben angehörenden
     juristischen Personen. Zum Zeitpunkt der Wahl darf das Lebensjahr, in dem Arbeitnehmer das Regelaltersrentenalter
     erreichen, noch nicht vollendet sein . 


(2) Wählbar zu Mitgliedern der Ausschüsse sind, soweit das Gesetz dies zulässt, auch Nichtmitglieder. Absatz 1 gilt
     entsprechend.


(3) Mitglieder des Vorstandes der Kfz-Innung Schwaben und ihrer Ausschüsse, ihrer Vertreter bei der Kreishandwerkerschaft
     und dem Landesinnungsverband und Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt, wenn Umstände eintreten
     oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die
     Innungsversammlung.


(4) Die Wahlzeit beträgt für alle Gremien der Kfz-Innung Schwaben drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl. Wiederwahl
     ist zulässig. Die Amtsinhaber bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger das Amt angetreten
     haben.


(5) Scheiden Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Versammlung eine Nachwahl für den Rest der
     Wahlzeit vorzunehmen.

Die Organe der Kfz-Innung Schwaben sind

​1. die Innungsversammlung (§§ 19 ff),

​2. der Vorstand (§§ 26 ff),

​3. die Ausschüsse (§§ 32 ff).

 § 19


(1) Die Mitglieder der Kfz-Innung Schwaben bilden die Innungsversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der 
     Kfz-Innung Schwaben, soweit nicht der Vorstand oder die Ausschüsse zuständig sind.


(2) Der Innungsversammlung obliegen im Besonderen:

​1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen
  ​   sind;

​2. die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und Aufwandsentschädigungen des Ehrenamtes sowie über
​    die Festsetzung von Gebühren. Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der
​    Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;

​3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;

​4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die aus der Zahl der Innungsmitglieder zu
​    entnehmen sind sowie die Vertreter der Kfz-Innung Schwaben zur Kreishandwerkerschaft und zum
​    Landesinnungsverband;

​5. die Wahl der Arbeitgeber als Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses;

​6. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner
​    Innungseinrichtungen;

​7. der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer;

​8. die Beschlussfassung über

​a) Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum,

​b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen Wert oder Kunstwert haben,
​c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,

​d) den Abschluss von Verträgen, durch welche der Kfz-Innung Schwaben fortlaufende Verpflichtungen auferlegt
​    werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
​e) die Anlegung des Innungsvermögens;

​9. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der Kfz-Innung Schwaben;

     10. die Beschlussfassung über Errichtung, Änderung und Auflösung von Einrichtungen i.S. des § 3 Abs. 3 Nr. 2;

     11. die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kfz-Innung Schwaben geschaffen
​   werden sollen;

     ​12. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband;

     ​13. die Übertragung der Geschäftsführung der Kfz-Innung Schwaben auf die Kreishandwerkerschaft;


(3) Die nach Abs. 2 Nr. 8 erforderliche Beschlussfassung der Innungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch die
     Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Kfz-Innung Schwaben, soweit nicht über Nr. 10 durch die Nebensatzung
     etwas anderes bestimmt ist.


(4) Die nach Abs. 2 Nr. 7, 8, 9 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.


(5) Soll die Innungsversammlung den Beitritt zum Landesinnungsverband (Abs. 2 Nr. 12) oder den Austritt beschließen, 
     so ist die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung zu setzen und hierzu der
     Landesinnungsverband rechtzeitig einzuladen. Vor der Beschlussfassung über die Ablehnung des Beitritts oder den
     Austritt aus dem Landesinnungsverband ist einem Vertreter des Landesinnungsverbandes Gelegenheit zur Äußerung 
     in der Innungsversammlung zu geben.


§ 20


Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel jährlich statt. Außerordentliche Innungsversammlungen können abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das Interesse der Kfz-Innung Schwaben es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder erfordert es das Interesse der Kfz-Innung Schwaben, so kann die Handwerkskammer die Innungsversammlung einberufen und leiten


§ 21


(1) Der Vorsitzende des Vorstandes (Obermeister) lädt zur Innungsversammlung mindestens eine Woche vor der Sitzung
     entweder schriftlich, durch Bekanntmachung auf der Homepage der Innung, per E-Mail oder in Textform unter
     Bekanntgabe der Tagesordnung ein; bei außerordentlichen Innungsversammlungen kann in besonders dringenden Fällen
     die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.


(2) Sollen Angelegenheiten beraten werden, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, so sind auch die
     Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.


§ 22


(1) Der Obermeister, in dessen Abwesenheit oder bei sonstiger Verhinderung einer seiner Stellvertreter, leitet die
     Innungsversammlung.


(2) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Versammlung getroffenen
     Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum zu weisen.


(3) Über den Verlauf der Innungsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und
     Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu
     unterzeichnen. Der Teil der Niederschrift, der Angelegenheiten betrifft, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist,
     ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses zuzuleiten .


(4) Die Innungsversammlung ist nicht öffentlich. Ausnahmen kann die Innungsversammlung zulassen.


§ 23


(1) Beschlüsse der Innungsversammlung werden vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 sowie in § 26 Abs. 3, Satz 1, Abs. 8
     und § 49 mit einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Sie  erfolgen durch Zuruf oder
     Handzeichen, es sei denn, jemand widerspricht.


(2) Stimmenthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
     Antrag als abgelehnt.


(3) Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer
     Einberufung in der Tagesordnung bezeichnet sind oder die – sofern es sich nicht um eine Satzungsänderung, die 
     Auflösung der Kfz-Innung Schwaben oder den Widerruf der Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
     handelt – mit Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden nachträglich auf die
     Tagesordnung gesetzt werden.


(4) Die Angelegenheiten, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, können nur dann nachträglich auf die
     Tagesordnung gesetzt werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses anwesend ist und drei
     Viertel der anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses mit der Behandlung der Angelegenheit  einverstanden sind.


§ 24


(1) Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen.


(2) Wahlen durch Zuruf oder Handzeichen sind mit Ausnahme der Wahl der Obermeister zulässig, es sei denn, jemand
     widerspricht.


(3) Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.


(4) Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw. Neinstimmen maßgebend.
     Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.


(5) Wahlen müssen bei der Einladung auf der Tagesordnung ausgewiesen sein und dürfen nicht nachträglich auf die
     Tagesordnung gesetzt werden.


(6) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.


§ 25


Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften trifft, durch Beschluss.


§ 26 (§ 66 HwO)


(1) Der Vorstand besteht aus dem Obermeister, zwei Stellvertretern und bis zu acht weiteren Mitgliedern. Der Obermeister und
     mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen in der Regel Gesellen oder Auszubildende beschäftigen.


(2) Der Vorstand wird von der Innungsversammlung aus den nach § 17 wählbaren Innungsmitgliedern gewählt.


(3) Der Obermeister und seine Stellvertreter werden in je einem besonderen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der
     anwesenden Mitglieder mit verdeckten Stimmzetteln gewählt. Erhält keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so findet
     eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.


(4) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden gemeinschaftlich in einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
     Stehen mehr Kandidaten als Sitze zur Verfügung, so entscheidet die Anzahl der jeweils erreichten Stimmen über die Wahl
     zum Vorstandsmitglied .


(5) Die Zahl der auf die Kandidaten abgegebenen Stimmen ist jeweils im Protokoll zu vermerken.


(6) Die Wahl des Obermeisters und seiner Stellvertreter findet unter der Leitung eines von der Innungsversammlung
      gewählten Wahlausschusses statt, der aus zwei Personen besteht. Mit der Wahlleitung kann auch ein Ehrenmitglied
      beauftragt werden. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann unter der Leitung des Obermeisters stattfinden .


(7) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.


(8) Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes widerrufen, 
      wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit. Der
      Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der Innungsversammlung in der Tagesordnung verzeichnet ist; 
      er darf nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel
      der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.


(9) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine
     Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen. 


§ 27


(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.


(2) Der Obermeister lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie. Sollen Angelegenheiten beraten werden, 
      in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, so ist dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses rechtzeitig unter
      Mitteilung der Tagesordnung von der Sitzung Kenntnis zu geben .


(3) Der Obermeister ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Sitzung des Vorstandes abzuhalten, wenn
     diese von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird. Weigert sich der Obermeister, den Vorstand einzuberufen,
     so kann die Handwerkskammer den Vorstand einberufen und die Sitzung leiten .


(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder und in den
      Fällen, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, ein Mitglied des Gesellenausschusses an der Vorstandssitzung
      teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit
      entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheiten, die das
      persönliche oder wirtschaftliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes berühren, darf dieses nicht teilnehmen .


(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich, per Fax
     oder E-Mail herbeigeführt werden.


(6) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein
      müssen; sie ist von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.


§ 28


(1) Der Vorstand vertritt die Kfz-Innung Schwaben gerichtlich und außergerichtlich. Willenserklärungen, welche die 
     Kfz-Innung Schwaben vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen mit Ausnahme bei laufenden Geschäften der Verwaltung
     der Schriftform.


(2) Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes
     zusammen oder dem Geschäftsführer zusammen mit wenigstens einem der Vorstandsmitglieder übertragen. Eine von 
     allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnete Niederschrift hierüber ist der Handwerkskammer einzureichen. § 181 
     des Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung.


(3) Ist der Kfz-Innung Schwaben gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem
     Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer.


(4) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin
     bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden.


§ 29


(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kfz-Innung Schwaben, soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der
     Satzung und der Nebensatzungen der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen über-tragen sind.


(2) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlungen vor und führt die Beschlüsse aus.


(3) Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln.


(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen Verwaltung ihres Amtes und der Innungsgeschäfte verpflichtet;
     sie haften für jeden aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt; 
     sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn
     nicht zum Vorstand gehörende Personen an der Verursachung des Schadens beteiligt sind.

(1) Die Kfz-Innung Schwaben bildet Ausschüsse. Diese können in Form von ständigen Ausschüssen oder Sonderausschüssen
     für einzelne Angelegenheiten gebildet werden.


(2) Die Ausschüsse haben, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, die in ihren Geschäftsbereich fallenden Gegenstände
      vorzuberaten und über das Ergebnis ihrer Beratungen an den Vorstand zu berichten; über die Berichte beschließt das
      zuständige Organ der Kfz-Innung Schwaben. Welches Organ zuständig ist, bemisst sich nach den jeweils einschlägigen
      Rechtsvorschriften.


(3) Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.


(4) Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
      ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
      Vorsitzenden.


(5) Sind bei einem Ausschuss Gesellen beteiligt, so muss auch die Hälfte der Gesellenmitglieder anwesend sein.

Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Innungsversammlung mit einfacher Stimmen-mehrheit gewählt; für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden, sofern das Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht. § 26 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bestellung der Ausschussmitglieder, die Gesellen sind, nur vom Gesellenausschuss widerrufen werden kann. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.

§ 32 (§ 67 HwO)


(1) Zur Förderung der Berufsbildung wird ein Ausschuss für die Berufsbildung errichtet.


(2) Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden (Lehrlingswart) und mindestens vier Beisitzern.


(3) Die Hälfte der Beisitzer werden von der Innungsversammlung aus der Zahl der wählbaren Innungsmitglieder, die in der
     Regel Gesellen oder Auszubildende beschäftigen, die andere Hälfte von dem Gesellenausschuss aus der Zahl der
     wählbaren Gesellen gewählt.


(4) Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der
      Innungsversammlung gemäß § 68 Abs. 4 HwO teil.


(5) Der Ausschuss soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.


§ 33


Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten,

welche die Berufsbildung betreffen, insbesondere folgende Gegenstände zu beraten:

​1. Die Vorschriften über die Lehrlingsausbildung ( § 19 Abs. 2 Nr. 7),

​2. Stellungnahmen in Verfahren zur Entziehung der Befugnis zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden, 
  ​    soweit die Kfz-Innung Schwaben damit befasst wird.

(1) Sofern die Handwerkskammer die Ermächtigung hierzu erteilt, errichtet die Kfz-Innung Schwaben für ihren Bezirk nach
     Maßgabe der Prüfungsordnung einen oder mehrere Gesellenprüfungsausschüsse, die für die Abnahme der
     Gesellenprüfung aller Auszubildenden der in der Kfz-Innung Schwaben vertretenen Handwerke und handwerksähnlichen
     Gewerbe zuständig sind.


(2) Die Kosten der Prüfung trägt die Kfz-Innung Schwaben, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.

(1) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden 
     von der Innungsversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung der Kfz-Innung Schwaben zu prüfen und darüber in der
     Innungsversammlung zu berichten sowie Kassenprüfungen vorzunehmen.

(1) Die Kfz-Innung Schwaben kann für das im Rahmen des § 2 genannte Fachgebiet Fachgruppen bilden. Der Fachgruppe
     gehören die Innungsmitglieder an, die auf dem Fachgebiet tätig sind, für das die Fachgruppe gebildet ist.


(2) Jede Fachgruppe bildet einen Fachausschuss, der aus einem Vorsitzenden (Fachgruppenobmann) und zwei Mitgliedern
     besteht. Die Mitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit von den Mitgliedern der Fachgruppe gewählt; auf die Wahl
     findet § 17 Anwendung .


(3) Der Vorsitzende des Fachausschusses (Fachgruppenobmann) vertritt die fachlichen Interessen der Fachgruppe bei dem
     Fachausschuss des Landesinnungsverbandes.


(4) Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die fachlichen Interessen ihres Handwerks bzw. handwerksähnlichen Gewerbes 
      in der Kfz-Innung Schwaben zu vertreten. Sie können hierzu Anregungen und Wünsche dem Vorstand der Kfz-Innung
      Schwaben mitteilen.


(5) Zu Sitzungen des Vorstandes oder der Ausschüsse der Kfz-Innung Schwaben, bei denen Angelegenheiten eines
     bestimmten Fachgebietes beraten werden, ist der Fachgruppenvorsitzende mit beratender Stimme hinzuzuziehen.


(6) Über Beratungen der Fachgruppen und Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die dem Vorstand der 
      Kfz-Innung Schwaben einzureichen sind.

§ 37 (§ 68 ff. HwO)


(1) Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen wird
     bei der Innung ein Gesellenausschuss errichtet. Der Gesellenausschuss hat die Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu
     wählen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.


(2) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.


(3) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des
     Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.


(4) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen

​1. bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Ausbildung von Auszubildenden;

​2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen
  ​   Entwicklung der Auszubildenden;

​3. bei der Errichtung der Zwischen- und Gesellenprüfungsausschüsse;

​4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder
​    Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge;

​5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltung;

​6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch 
  ​   Gesetz oder Satzung vorgesehen ist;

​7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine
​   besondere Mühewaltung übernehmen oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.


(5) Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat oder wer nicht nur
     vorübergehend in einem Handwerksbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem Gesellen oder
     Facharbeiter ausgeführt werden .


(6) Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung eines Innungsmitgliedes, dass er in dessen Betrieb beschäftigt
     ist. Die Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten Gesellen auszustellen. Auf Beschluss
     des Innungsvorstandes und des Wahlvorstandes können die Bescheinigungen auch in Listen zusammengefasst werden .


§ 38


(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Die Innung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten und
     unterstützt den Wahlvorstand auf sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.


(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) und zwei Beisitzern. Sie werden von dem Gesellenausschuss
      vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt; ist dies nicht geschehen, so bestellt der Vorstand der Innung die Mitglieder des
      Wahlvorstandes.


(3) Der Wahlvorstand bestimmt Zeit und Ort der Wahl. Die Innung gibt dies rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt. 
     Die Innungsmitglieder haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl aufmerksam zu machen
     und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes auf die Wahl zuzulassen.


(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und ihre Stellvertreter werden in einem Wahlgang von den anwesenden
     Wahlberechtigten mit verdeckten Stimmzetteln gewählt.


(5) Die Wahl der Ausschussmitglieder und der Stellvertreter erfolgt mit einfacher Mehrheit. Gewählt ist, wer die meisten
     Stimmen auf sich vereinigen konnte.

(6) Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist aufgrund von schriftlichen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen
     der Verhältniswahl zu wählen. Schriftliche Wahlvorschläge müssen von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet
     sein.


(7) Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie einen Schriftführer.

(1) Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen wird
     Ersatz gewährt. Dem Obermeister, seinen Stellvertretern sowie den weiteren Mitgliedern des Vorstandes kann durch
     Beschluss der Innungsversammlung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung
     für Zeitversäumnis gewährt werden.


(2) Die Entschädigung der Gesellenmitglieder für Zeitversäumnisse ist so zu bemessen, dass sie den Lohnausfall
     einschließlich der lohngebundenen Ausgaben deckt. Wird den Gesellenmitgliedern der Lohn fortgezahlt, so ist die
     Entschädigung auf Antrag an den Betriebsinhaber zu zahlen .

(1) Die Kfz-Innung Schwaben errichtet eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Dieser hat nach
     näherer Weisung des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Laufende Geschäfte sind alle Verwaltungsaufgaben,
     die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.


(2) Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben und für die ordnungsmäßige Erledigung der den Angestellten unter
     seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.


(3) Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, soweit es sich nicht
     um ihn betreffende Angelegenheiten handelt. An Sitzungen der Ausschüsse kann er teilnehmen.


(4) Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines Beschlusses der Innungsversammlung.


(5) Der Geschäftsführer oder ein Bevollmächtigter kann die Innungsmitglieder in für das schwäbische Kraftfahrzeuggewerbe
      allgemein bedeutsamen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren vertreten, sofern dies nach Maßgabe der allgemeinen
      Rechtsvorschriften zulässig ist.

(1) Die Kfz-Innung Schwaben kann Beauftragte bestellen und sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mit Feststellungen,
     Ermittlungen und Betriebsbesichtigungen zur Durchführung der von ihr erlassenen Vorschriften und Anordnungen oder
     sonstiger von ihr getroffenen Maßnahmen betrauen.


(2) Die Beauftragten sind befugt, die Betriebsräume und Betriebseinrichtungen des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort
     Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen.


(3) Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahme zu dulden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die gewünschten
     Unterlagen vorzulegen .

(1) Die der Kfz-Innung Schwaben und ihrem Gesellenausschuss erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des
     Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.


(2) Die Kfz-Innung Schwaben erhebt die Beiträge der Innungsmitglieder nach einem vom Vorstand aufzustellenden und von
      der Mitgliederversammlung zu genehmigenden Beitragsmaßstab.


(3) Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag besteht aus einem Grundbeitrag, der für jede Betriebsstätte
     erhoben werden kann und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird erhoben in einem Tausendsatz der von der
     zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilten Lohnsumme. Erfolgt keine Mitteilung durch die Berufsgenossenschaft, 
     ist das Innungsmitglied verpflichtet, die Lohnsumme selbst mitzuteilen.


(4) Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch Sonderbeiträge erhoben werden.


(5) Die Mitglieder ermächtigen die Kfz-Innung Schwaben, sich als Grundlage für die Beitragsermittlung von den zuständigen
     Berufsgenossenschaften die Lohn- und Gehaltssummen der Innungsmitglieder bekannt geben zu lassen. Insoweit werden
     die Berufsgenossenschaften von ihrer Geheimhaltungspflicht befreit .


(6) Die Beiträge werden bei der Feststellung des Haushaltsplanes von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt. 
      Bis zu einer anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.


(7) Die Beiträge sind Jahresbeiträge und werden zu Beginn des Kalenderjahres fällig.


(8) Die Fälligkeit von Beiträgen bei unterjährigem Eintritt in die Innung beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der
      Entscheidung über den Aufnahmeantrag (§ 8 Abs. 1) folgenden Monats .


(9) Im Falle des Endes der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht bis zum Ende des Rechnungsjahres bestehen. Eine 
     anteilige Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.


(10) Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist und beträgt 
       drei Jahre.

(11) Für die Benutzung von Einrichtungen und Anstalten (auch Fachschulen) der Kfz-Innung Schwaben sowie für
       Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden. Abs. 6 gilt entsprechend .


(12) Rückständige Beiträge und Gebühren werden gem. § 73 Abs. 4 HwO nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben
       geltenden landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.

(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.


(2) Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben hat alljährlich über den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen
     Aufgaben erforderlichen Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen und ihn in der
     Innungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für die Nebeneinrichtungen der  Kfz-Innung Schwaben sind
     gesonderte Haushaltspläne aufzustellen und zu beschließen. Je eine Ausfertigung des Haushaltsplanes und der
     Nebenhaushaltspläne ist der Handwerkskammer einzureichen.


(3) Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben ist bei seiner Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden.
     Außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch unvorhergesehene Ereignisse zwingend erforderlich waren;
     sie bedürfen der Beschlussfassung durch die nächste Mitgliederversammlung .

(1) Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben hat innerhalb der ersten drei Monate des Rechnungsjahres für die Innungskasse
     sowie für jede Nebenkasse eine gesonderte Rechnung für das abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen.


(2) Diese Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind zur Verfügung
     zu halten; Vermögensbewegungen sind im Einzelnen gesondert zu erläutern.


(3) Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist sie der Innungsversammlung zur Abnahme vorzulegen. 
     Eine Ausfertigung des Jahresabschlusses ist der Handwerkskammer einzureichen .

Der vom Vorstand bestellte Kassenführer, sonst der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Innungsversammlung für die ordnungsgemäße Verwaltung des Haushalts der Innung verantwortlich.

Das Innungsvermögen ist sicher, wirtschaftlich und nutzbringend zu verwalten. Bei der Anlage des Vermögens ist mit größter Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage zu achten.

Die Kfz-Innung Schwaben ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein 
anderer satzungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, 
zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

§ 48 (§§ 76-78 HwO)


(1) Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen sowie auf Auflösung der Kfz-Innung Schwaben sind beim
     Vorstand schriftlich zu stellen; sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern und der
     Handwerkskammer zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung
     gesetzt werden.


(2) Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Kfz-Innung Schwaben ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck
     bestimmte Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen sind, wobei zwischen dem Tag
     des Versandes der Einladung und dem Tag der Innungsversammlung zwei volle Wochen liegen müssen.


§ 49


(1) Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung und der Nebensatzungen der Kfz-Innung Schwaben ist eine Mehrheit von
     drei Vierteln der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss auf Auflösung der Kfz-Innung
     Schwaben kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Feststellung
     der Mehrheit in diesem Falle wird ausschließlich nach den Ja- bzw. Nein-Stimmen errechnet .


(2) Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen
     eine zweite Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln
     der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst werden kann .


§ 50


Die Kfz-Innung Schwaben kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbandes aufgelöst werden,

​1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Innungsversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des
​   Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,

​2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsgemäß zulässigen Zwecke verfolgt,

​3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben
​   gefährdet erscheint.


§ 51


(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kfz-Innung Schwaben hat die Auflösung kraft Gesetzes 
     zur Folge.


(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen
     Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, 
     denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; 
     sie haften als Gesamtschuldner.


§ 52


(1) Über das Vermögen der Kfz-Innung Schwaben findet im Falle der Auflösung die Liquidation statt. Die Liquidation erfolgt
     durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden.


(2) Die Auflösung der Kfz-Innung Schwaben ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan der Kfz-Innung
      Schwaben (§ 54) bekannt zu machen.

(3) Im Falle der Auflösung der Kfz-Innung Schwaben sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge 
     für das laufende Kalenderjahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.


(4) Das Vermögen der Kfz-Innung Schwaben ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach
      verbleibende Vermögen wird gemäß Innungsbeschluss dem Landesinnungsverband des bayerischen Kfz-Handwerks 
      zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke überwiesen.


(5) Im Übrigen finden die §§ 47 - 53 BGB Anwendung.

(1) Die Aufsicht über die Kfz-Innung Schwaben führt die zuständige Handwerkskammer. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, 
     dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.


(2) Die Handwerkskammer ist berechtigt, an den Sitzungen der Innungsorgane sowie an den Gesellenprüfungen 
      teilzunehmen.

Die Bekanntmachungen der Kfz-Innung Schwaben erfolgen durch Rundschreiben, die auch in elektronischer Form erfolgen können oder auf der Homepage der Innung.

Die laufende Amtszeit der Ehrenamtsträger und Organe wird durch das Inkrafttreten einer geänderten Satzung nicht berührt.

(1) Ergänzend gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen der Handwerksordnung (HwO).


(2) Den Innungsmitgliedern, den Mitgliedern des Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern in den 
     Innungsausschüssen ist auf Anforderung eine Satzung der Kfz-Innung Schwaben auszuhändigen.


(3) Diese Satzung tritt am Tag der Genehmigungserteilung durch die Handwerkskammer in Kraft.

Die Satzung wird hiermit von der Handwerkskammer für Schwaben gemäß § 56 HwO zum 24.06.2025 genehmigt.