*Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit der Satzung wird auf die geschlechtsspezifische Differenzierung (z.B. Meister/innen, Gesellen/innen, der/die Auszubildende) verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Bezirk und Rechtsform
(1) Die Handwerksinnung führt den Namen: Kfz-Innung Schwaben
(2) Ihr Sitz ist in Augsburg.
(3) Ihr Bezirk umfasst den Regierungsbezirk Schwaben.
(4) Die Kfz-Innung Schwaben ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung
der Satzung durch
die Handwerkskammer rechtsfähig.
§ 2 Fachgebiet
Das Fachgebiet der Innung umfasst folgende Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe:
Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk
sowie Zweiradmechanikerhandwerk und Fahrzeugverwerter,
einschließlich des Handels mit Kraftfahrzeugen, Zweirädern, Ersatzteilen und Zubehör.
§§ 3 - 4 Aufgaben
(1) Aufgabe der Kfz-Innung Schwaben ist es, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder
zu fördern.
Insbesondere hat sie
1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen;
2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Auszubildenden*) anzustreben;
3. entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Berufsausbildung zu regeln und zu
überwachen sowie für
die berufliche Ausbildung der Auszubildenden zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern. Zu diesem
Zwecke hat sie ein Berufsbildungszentrum errichtet
und führt überbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen durch;
4. die Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der
Handwerkskammer dazu ermächtigt ist;
5. das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen
errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten;
6. bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen
mitzuwirken;
7. das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern;
8. über Angelegenheiten der in ihr vertretenen Handwerke den Behörden Gutachten zu erstellen und
Auskünfte zu
erteilen;
9. die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben
zu unterstützen;
10. die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen
durchzuführen.
(2) Die Kfz-Innung Schwaben soll
1. zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise,
der Betriebsführung und der Wettbewerbsfähigkeit schaffen und fördern;
2. bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestellen beraten;
3. das handwerkliche Pressewesen unterstützen;
4. die Zusammenarbeit mit artverwandten Handwerken, Gewerben und handwerksähnlichen Gewerben wie z. B.
Karosseriebauer, Lackierer, Fahrzeugaufbereiter u. ä. durch Schaffung entsprechender Einrichtungen fördern.
(3) Die Kfz-Innung Schwaben kann
1. für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen für alle Fälle der Krankheit, des Todes,
der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten;
2. bei Streitigkeiten zwischen den zu ihren gewerblichen
Interessen tätigen Innungsmitgliedern und ihren Kunden auf
Antrag vermitteln.
Zu diesem Zweck hat die Kfz-Innung Schwaben eine Schlichtungsstelle des
schwäbischen
Kfz-Gewerbes gebildet. Im Falle eines Schiedsantrages gegen einen
Betrieb verpflichtet die Innungsmitgliedschaft auch
ohne ausdrückliche
Einwilligung zur Unterwerfung unter das Schlichtungsverfahren. Näheres regelt
eine
Geschäfts- und Verfahrensordnung.
(4) Die Kfz-Innung Schwaben kann auch sonstige Maßnahmen zur
Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen,
auch soweit diese den Handelsbereich betreffen, durchführen.
Insbesondere kann sie im Zuge einer gemeinsamen
Zielrichtung und gemeinsamer
Interessen im Kfz-Gewerbe mit dem Verein schwaben-mobil e.V. eine Kooperation
zur
gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung der jeweiligen
satzungsgemäßen Aufgaben schließen. Das Nähere regelt ein
Gesellschaftsvertrag.
Für die zur Vertretung der Kfz-Innung Schwaben berechtigten Personen gilt in
Angelegenheiten
dieser Kooperation eine Befreiung von § 181 BGB.
(5) Die Kfz-Innung Schwaben führt keine Tarifverhandlungen und schließt keine Tarifverträge. Eine mögliche Tarifbindung der
Mitgliedsbetriebe über eine Mitgliedschaft der Innung im Landesinnungsverband bleibt unberührt
(6) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür
geltenden
bundesrechtlichen Bestimmungen.
[*) Aus
Gründen der einfacheren Lesbarkeit der Satzung wird auf die
geschlechtsspezifische Differenzierung /z.B. Meister/innen, Gesellen/innen,
der/die Auszubildende) verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der
Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.
§ 4 (§ 57 HwO)
(1) Soll in der Kfz-Innung Schwaben eine Einrichtung der in § 3 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehenen Art getroffen werden, so sind die
dafür erforderlichen Bestimmungen in Nebensatzungen zusammenzufassen. Diese bedürfen der Genehmigung der
zuständigen Handwerkskammer.
(2) Über die Einnahmen und Ausgaben solcher Einrichtungen ist getrennt Rechnung zu führen und das hierfür bestimmte
Vermögen gesondert von dem Innungsvermögen zu verwalten. Das getrennt verwaltete Vermögen darf für andere Zwecke
nicht verwendet werden. Die Gläubiger haben das Recht auf gesonderte Befriedigung aus diesem Vermögen.
§ 5 Zugehörigkeit zur Kreishandwerkerschaft
(1) Die Kfz-Innung Schwaben gehört der für ihren Sitz zuständigen Kreishandwerkerschaft an.
(2) Sie kann durch Beschluss der Innungsversammlung die Führung der Verwaltungsgeschäfte, einschließlich der Buch- und
Kassenführung, auf die Kreishandwerkerschaft übertragen. Die Rechte und
Pflichten der Organe der Kfz-Innung Schwaben
werden dadurch nicht berührt.
§§ 6 - 11 Mitgliedschaft
§ 6 (§ 58 HwO)
(1) Mitglied der Kfz-Innung Schwaben kann jeder Inhaber eines
Betriebes eines Handwerks oder handwerksähnlichen
Gewerbes werden, der das
Gewerbe ausübt, für welches die Innung gebildet ist und den gesetzlichen und
satzungsmäßigen Vorschriften entspricht. Mitglied der Kfz-Innung Schwaben
können auch Gewerbetreibende werden, die
ein dem Gewerbe, für welches die
Innung gebildet ist, fachlich oder wirtschaftlich nahestehendes
handwerksähnliches
Gewerbe ausüben, für das keine Ausbildungsordnung erlassen
worden ist.
(2)
Inhaber eines Betriebes ist jede in die Handwerksrolle
und/oder in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke
und/oder in das
Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragene natürliche oder
juristische Person oder
Personengesellschaft, also nicht etwa der einzelne
Gesellschafter. Eine juristische Person übt die Mitgliedschaft in der
Kfz-Innung Schwaben über den gesetzlichen Vertreter und eine
Personengesellschaft über den von ihr bestimmten
Gesellschafter aus.
(3)
Dem Inhaber eines Betriebes eines Handwerks oder
handwerksähnlichen Gewerbes, das den gesetzlichen und
satzungsmäßigen
Vorschriften entspricht, darf der Eintritt in die Kfz-Innung Schwaben nicht
versagt werden, es sei denn,
dass Gründe vorhanden sind, die einen Ausschluss
aus der Kfz-Innung nach § 10 der Satzung rechtfertigen würden.
(4)
Die Mitglieder der Kfz-Innung Schwaben haben gleiche
Rechte und Pflichten. Von der Erfüllung der gesetzlichen und
satzungsmäßigen
Bedingungen kann zugunsten Einzelner nicht abgesehen werden.
(5)
Jedes Innungsmitglied ist berechtigt, die Einrichtungen
und Anstalten der Kfz-Innung Schwaben nach Maßgabe der
Satzung, der
Nebensatzung und der Beschlüsse der Innungsversammlung zu benutzen.
(6)
Die Mitglieder sind verpflichtet, an der Erfüllung der
Aufgaben der Kfz-Innung Schwaben mitzuwirken und die
Vorschriften der Satzung, der Nebensatzung sowie die satzungsmäßigen Beschlüsse
und Anordnungen der Organe
der Kfz-Innung Schwaben zu befolgen
.
§ 7
(1)
Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft (Aufnahmeantrag)
ist bei der Kfz-Innung Schwaben schriftlich zu stellen;
über ihn entscheidet
der Vorstand spätestens innerhalb 8 Wochen. Über den Widerspruch gegen die
Ablehnung eines
Aufnahmeantrages entscheidet die Innungsversammlung.
(2) Für die Aufnahme wird eine angemessene Aufnahmegebühr erhoben, die mit der Zustellung des Bescheides über die
Aufnahme in die Innung fällig ist.
§ 8
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Entscheidung über den Aufnahmeantrag. Leistungen der Innung können ab
dem Zeitpunkt der Mitgliedschaft in Anspruch genommen werden.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit
1. dem Austritt (§ 9),
2. dem Ausschluss (§ 10),
3. der Löschung aus der Handwerksrolle.
(3) Wird nach dem Tode eines Mitglieds der Kfz-Innung Schwaben dessen Handwerksbetrieb nach § 4 HwO fortgeführt, so
gehen die Rechte und Pflichten aus der Innungsmitgliedschaft auf die Person über, die den Betrieb fortführt.
§ 9
Der Austritt eines Mitglieds aus der Kfz-Innung Schwaben erfolgt durch Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres und ist schriftlich mitzuteilen.
§ 10
(1) Durch Beschluss des Vorstandes der Kfz-Innung Schwaben können Mitglieder aus der Innung ausgeschlossen werden,
wenn sie
1. gegen die Satzung gröblich und beharrlich verstoßen oder satzungsgemäße Beschlüsse oder Anordnungen der Organe
der Kfz-Innung Schwaben trotz Abmahnung nicht befolgen;
2. mit ihren Beiträgen trotz wiederholter Aufforderung länger als ein Jahr im Rückstand geblieben sind;
3. wiederholt gröblich gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen.
(2)
Vor dem Beschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur
Äußerung zu geben; hierfür ist eine angemessene Frist
einzuräumen. § 7 Abs. 1
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 11
In Fällen des § 8 Abs. 2 verlieren Mitglieder alle
Ansprüche an das Innungsvermögen und – vorbehaltlich abweichender
Bestimmungen
der Nebensatzungen – an die von der Kfz-Innung Schwaben errichteten Nebenkassen
und Einrichtungen.
Sie bleiben zur Zahlung der Beiträge verpflichtet, die bis zum
Ende des Kalenderjahres, in das der Zeitpunkt ihres
Ausscheidens fällt, fällig waren. Ihre vertraglichen und
sonstigen Verbindlichkeiten, welche der Kfz-Innung Schwaben oder
deren Einrichtungen gegenüber bestehen, werden durch
das Ausscheiden nicht berührt.
§ 12 Gast- und Ehrenmitglieder
(1)
Personen, die sich um die Förderung der Kfz-Innung
Schwaben oder eines der von ihr umfassten Handwerke
bzw. handwerksähnlichen Gewerbe besondere Verdienste erworben haben, können
durch Beschluss der
Innungsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Ehemaligen Obermeistern kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung der Titel des
Ehrenobermeisters verliehen werden.
(3) Die Kfz-Innung Schwaben kann solche natürlichen und juristischen Personen, Institute, Vereine und andere Organisationen
als Gastmitglieder aufnehmen, die dem Handwerk bzw. handwerksähnlichen Gewerbe, für das die Innung gebildet ist,
beruflich oder wirtschaftlich nahestehen und die Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft nicht erfüllen. Auf
Gastmitglieder sind die §§ 7, 8 Abs. 1 und 2, 9 bis 11 der Satzung entsprechend anzuwenden.
(4) Über die Aufnahme von Gastmitgliedern entscheidet der Vorstand.
(5) § 48 gilt für Gastmitglieder entsprechend, sofern der Vorstand für sie nicht gesonderte Beiträge festsetzt.
(6) Gast- und Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an den Innungsversammlungen teilnehmen.
§§ 13 - 17 Wahlrecht, Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 13
Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind die der Kfz-Innung Schwaben angehörenden Inhaber eines Betriebes eines Handwerks bzw. eines handwerksähnlichen Gewerbes. Für eine juristische Person oder eine Personengesellschaft kann nur eine Stimme abgegeben werden, auch wenn mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden sind.
§ 14
(1)
Das Wahl- und Stimmrecht kann im Ausnahmefall von einem
nach § 13 stimmberechtigten Mitglied auf ein fachlich
qualifiziertes Familienmitglied oder auf einen leitenden
Betriebsangehörigen übertragen werden. Die Übertragung und
die Übernahme des
Wahl- und Stimmrechts bedürfen der schriftlichen Erklärung gegenüber der
Kfz-Innung Schwaben.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für juristische Personen und die in § 4 HwO genannten Betriebsinhaber.
§ 15
(1) Wahl- und stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind Personen nicht,
1. die die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht,
in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, verloren haben, oder denen diese Fähigkeiten und
Rechte rechtskräftig aberkannt worden sind, während der Dauer des Verlustes oder während der im Urteil
bestimmten Zeit.
2. die unter Betreuung stehen oder durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
(2) Stimmberechtigt in der Innungsversammlung sind Personen außerdem nicht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme
eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihnen und der Kfz-Innung
Schwaben betrifft.
§ 16
Das Wahl- und Stimmrecht ruht für diejenigen Innungsmitglieder, welche mit Innungsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand sind, bis zur Entrichtung aller rückständigen Beiträge.
§ 17
(1)
Wählbar zu Mitgliedern des Vorstandes sind die
wahlberechtigten Einzelmitglieder der Kfz-Innung Schwaben (§ 13),
die nach § 14 stimmberechtigten Personen, die vertretungsberechtigten
Gesellschafter einer der Kfz-Innung Schwaben
angehörenden Personengesellschaft oder die gesetzlichen
Vertreter der der Kfz-Innung Schwaben angehörenden
juristischen Personen. Zum
Zeitpunkt der Wahl darf das Lebensjahr, in dem Arbeitnehmer das
Regelaltersrentenalter
erreichen, noch nicht vollendet sein
.
(2) Wählbar zu Mitgliedern der Ausschüsse sind, soweit das Gesetz dies zulässt, auch Nichtmitglieder. Absatz 1 gilt
entsprechend.
(3)
Mitglieder des Vorstandes der Kfz-Innung Schwaben und
ihrer Ausschüsse, ihrer Vertreter bei der Kreishandwerkerschaft
und dem
Landesinnungsverband und Mitglieder des Gesellenausschusses verlieren ihr Amt,
wenn Umstände eintreten
oder bekannt werden, welche die Wählbarkeit
ausschließen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die
Innungsversammlung.
(4)
Die Wahlzeit beträgt für alle Gremien der Kfz-Innung
Schwaben drei Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Wahl. Wiederwahl
ist zulässig.
Die Amtsinhaber bleiben nach Ablauf ihrer Wahlzeit so lange im Amt, bis ihre
Nachfolger das Amt angetreten
haben.
(5) Scheiden Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Versammlung eine Nachwahl für den Rest der
Wahlzeit vorzunehmen.
§ 18 Organe
Die Organe der Kfz-Innung Schwaben sind
1. die Innungsversammlung (§§ 19 ff),
2. der Vorstand (§§ 26 ff),
3. die Ausschüsse (§§ 32 ff).
§§ 19 - 25 Innungsversammlung
§ 19
(1) Die Mitglieder der Kfz-Innung Schwaben bilden die Innungsversammlung. Sie beschließt über alle Angelegenheiten der
Kfz-Innung Schwaben, soweit nicht der Vorstand oder die Ausschüsse zuständig sind.
(2) Der Innungsversammlung obliegen im Besonderen:
1. die Feststellung des Haushaltsplanes und die Bewilligung von Ausgaben, welche im Haushaltsplan nicht vorgesehen
sind;
2. die Beschlussfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und Aufwandsentschädigungen des Ehrenamtes sowie über
die Festsetzung von Gebühren. Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der
Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden;
3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung;
4. die Wahl des Vorstandes und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die aus der Zahl der Innungsmitglieder zu
entnehmen sind sowie die Vertreter der Kfz-Innung Schwaben zur Kreishandwerkerschaft und zum
Landesinnungsverband;
5. die Wahl der Arbeitgeber als Mitglieder des Gesellenprüfungsausschusses;
6. die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten und zur Verwaltung einzelner
Innungseinrichtungen;
7. der Erlass von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer;
8. die Beschlussfassung über
a) Erwerb, Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundeigentum,
b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen Wert oder Kunstwert haben,
c) die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten,
d) den Abschluss von Verträgen, durch welche der Kfz-Innung Schwaben fortlaufende Verpflichtungen auferlegt
werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung,
e) die Anlegung des Innungsvermögens;
9. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung der Kfz-Innung Schwaben;
10. die Beschlussfassung über Errichtung, Änderung und Auflösung von Einrichtungen i.S. des § 3 Abs. 3 Nr. 2;
11. die Beschlussfassung über alle Einrichtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Kfz-Innung Schwaben geschaffen
werden sollen;
12. die Beschlussfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband;
13. die Übertragung der Geschäftsführung der Kfz-Innung Schwaben auf die Kreishandwerkerschaft;
(3) Die nach Abs. 2 Nr. 8 erforderliche Beschlussfassung der Innungsversammlung erstreckt sich auch auf die durch die
Nebensatzungen begründeten Einrichtungen der Kfz-Innung Schwaben, soweit nicht über Nr. 10 durch die Nebensatzung
etwas anderes bestimmt ist.
(4) Die nach Abs. 2 Nr. 7, 8, 9 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
(5)
Soll die Innungsversammlung den Beitritt zum
Landesinnungsverband (Abs. 2 Nr. 12) oder den Austritt beschließen,
so ist die
Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Innungsversammlung zu setzen
und hierzu der
Landesinnungsverband rechtzeitig einzuladen. Vor der
Beschlussfassung über die Ablehnung des Beitritts oder den
Austritt aus dem
Landesinnungsverband ist einem Vertreter des Landesinnungsverbandes Gelegenheit
zur Äußerung
in der Innungsversammlung zu geben.
§ 20
Ordentliche Innungsversammlungen finden in der Regel
jährlich statt. Außerordentliche Innungsversammlungen können abgehalten werden,
wenn der Vorstand dies beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn das
Interesse der Kfz-Innung Schwaben es erfordert oder wenn ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder
erfordert es das Interesse der Kfz-Innung Schwaben, so kann die Handwerkskammer
die Innungsversammlung einberufen und leiten
§ 21
(1)
Der Vorsitzende des Vorstandes (Obermeister) lädt zur
Innungsversammlung mindestens eine Woche vor der Sitzung
entweder schriftlich,
durch Bekanntmachung auf der Homepage der Innung, per E-Mail oder in Textform
unter
Bekanntgabe der Tagesordnung ein; bei außerordentlichen
Innungsversammlungen kann in besonders dringenden Fällen
die Einladungsfrist
bis auf drei Tage verkürzt werden.
(2)
Sollen Angelegenheiten beraten werden, in denen der
Gesellenausschuss zu beteiligen ist, so sind auch die
Mitglieder des Gesellenausschusses schriftlich unter Angabe der Tagesordnung
einzuladen.
§ 22
(1) Der Obermeister, in dessen Abwesenheit oder bei sonstiger Verhinderung einer seiner Stellvertreter, leitet die
Innungsversammlung.
(2) Der Versammlungsleiter ist berechtigt, Versammlungsteilnehmer, die seinen zur Leitung der Versammlung getroffenen
Anordnungen nicht nachkommen oder sich ungebührlich benehmen, aus dem Versammlungsraum zu weisen.
(3)
Über den Verlauf der Innungsversammlung ist eine
Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse, Wahlen und
Abstimmungen enthalten sein müssen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter
und dem Geschäftsführer zu
unterzeichnen. Der Teil der Niederschrift, der
Angelegenheiten betrifft, in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist,
ist
dem Vorsitzenden des Gesellenausschusses zuzuleiten
.
(4) Die Innungsversammlung ist nicht öffentlich. Ausnahmen kann die Innungsversammlung zulassen.
§ 23
(1)
Beschlüsse der Innungsversammlung werden vorbehaltlich
der Bestimmungen in Abs. 3 sowie in § 26 Abs. 3, Satz 1, Abs. 8
und § 49 mit
einfacher Mehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst. Sie erfolgen durch Zuruf oder
Handzeichen, es sei denn, jemand widerspricht.
(2) Stimmenthaltungen, nicht abgegebene oder ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
(3)
Beschlüsse können von der Innungsversammlung nur über
solche Angelegenheiten gefasst werden, die bei ihrer
Einberufung in der
Tagesordnung bezeichnet sind oder die – sofern es sich nicht um eine
Satzungsänderung, die
Auflösung der Kfz-Innung Schwaben oder den Widerruf der
Bestellung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder
handelt – mit
Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten vom Vorsitzenden
nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
(4)
Die Angelegenheiten, in denen der Gesellenausschuss zu
beteiligen ist, können nur dann nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt
werden, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gesellenausschusses
anwesend ist und drei
Viertel der anwesenden Mitglieder des Gesellenausschusses
mit der Behandlung der Angelegenheit einverstanden sind.
§ 24
(1) Die von der Innungsversammlung vorzunehmenden Wahlen werden mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen.
(2) Wahlen durch Zuruf oder Handzeichen sind mit Ausnahme der Wahl der Obermeister zulässig, es sei denn, jemand
widerspricht.
(3) Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.
(4) Für die Feststellung des Wahlergebnisses sind ausschließlich die abgegebenen Ja- bzw. Neinstimmen maßgebend.
Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(5) Wahlen müssen bei der Einladung auf der Tagesordnung ausgewiesen sein und dürfen nicht nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden.
(6) Über die Wahlhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 25
Die Innungsversammlung regelt ihre Geschäftsordnung, soweit die Satzung keine näheren Vorschriften trifft, durch Beschluss.
§§ 26 - 29 Vorstand
§ 26 (§ 66 HwO)
(1)
Der Vorstand besteht aus dem Obermeister, zwei
Stellvertretern und bis zu acht weiteren Mitgliedern. Der Obermeister und
mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen in der Regel Gesellen oder
Auszubildende beschäftigen.
(2) Der Vorstand wird von der Innungsversammlung aus den nach § 17 wählbaren Innungsmitgliedern gewählt.
(3)
Der Obermeister und seine Stellvertreter werden in je
einem besonderen Wahlgang mit absoluter Mehrheit der
anwesenden Mitglieder mit
verdeckten Stimmzetteln gewählt. Erhält keiner der Bewerber die absolute
Mehrheit, so findet
eine Stichwahl statt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
auf sich vereinigt.
(4)
Die übrigen Vorstandsmitglieder werden gemeinschaftlich
in einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
Stehen mehr Kandidaten
als Sitze zur Verfügung, so entscheidet die Anzahl der jeweils erreichten Stimmen über die Wahl
zum Vorstandsmitglied
.
(5) Die Zahl der auf die Kandidaten abgegebenen Stimmen ist jeweils im Protokoll zu vermerken.
(6)
Die Wahl des Obermeisters und seiner Stellvertreter
findet unter der Leitung eines von der Innungsversammlung
gewählten
Wahlausschusses statt, der aus zwei Personen besteht. Mit der Wahlleitung kann
auch ein Ehrenmitglied
beauftragt werden. Die Wahl der übrigen
Vorstandsmitglieder kann unter der Leitung des Obermeisters stattfinden
.
(7) Die Wahl des Vorstandes ist der Handwerkskammer binnen einer Woche anzuzeigen.
(8)
Die Innungsversammlung kann die Bestellung des Vorstandes
oder einzelner Mitglieder des Vorstandes widerrufen,
wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit. Der
Widerruf ist nur zulässig, wenn er bei der Einberufung der
Innungsversammlung in der Tagesordnung verzeichnet ist;
er darf nicht
nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Widerruf kann nur mit
einer Mehrheit von drei Viertel
der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden.
(9) Scheiden Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, so ist in der nächsten Innungsversammlung eine
Neuwahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen.
§ 27
(1) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Sie sind nicht öffentlich. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.
(2)
Der Obermeister lädt zu den Sitzungen des Vorstandes ein
und leitet sie. Sollen Angelegenheiten beraten werden,
in denen der Gesellenausschuss zu beteiligen ist, so ist dem
Vorsitzenden des Gesellenausschusses rechtzeitig unter
Mitteilung der
Tagesordnung von der Sitzung Kenntnis zu geben
.
(3)
Der Obermeister ist verpflichtet, innerhalb einer Frist
von zwei Wochen eine Sitzung des Vorstandes abzuhalten, wenn
diese von der
Mehrheit der Vorstandsmitglieder beantragt wird. Weigert sich der Obermeister,
den Vorstand einzuberufen,
so kann die Handwerkskammer den Vorstand einberufen und
die Sitzung leiten
.
(4)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn einschließlich des
Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder und in den
Fällen, in denen der
Gesellenausschuss zu beteiligen ist, ein Mitglied des Gesellenausschusses an
der Vorstandssitzung
teilnimmt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden. An der Beratung und Beschlussfassung über die Angelegenheiten,
die das
persönliche oder wirtschaftliche Interesse eines Vorstandsmitgliedes
berühren, darf dieses nicht teilnehmen
.
(5) In eiligen Sachen kann ein Vorstandsbeschluss, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, auch schriftlich, per Fax
oder E-Mail herbeigeführt werden.
(6) Über die Verhandlungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, in der sämtliche Beschlüsse enthalten sein
müssen; sie ist von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 28
(1)
Der Vorstand vertritt die Kfz-Innung Schwaben gerichtlich
und außergerichtlich. Willenserklärungen, welche die
Kfz-Innung Schwaben
vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen mit Ausnahme bei laufenden Geschäften
der Verwaltung
der Schriftform.
(2)
Die Vorstandsmitglieder können durch Beschluss die
Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes
zusammen oder dem
Geschäftsführer zusammen mit wenigstens einem der Vorstandsmitglieder
übertragen. Eine von
allen Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnete
Niederschrift hierüber ist der Handwerkskammer einzureichen. § 181
des
Bürgerlichen Gesetzbuches findet Anwendung.
(3) Ist der Kfz-Innung Schwaben gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem
Vorstandsmitglied oder dem Geschäftsführer.
(4) Als Ausweis des Vorstandes genügt bei allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung der Handwerkskammer, dass die darin
bezeichneten Personen zurzeit den Vorstand bilden.
§ 29
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte der Kfz-Innung Schwaben,
soweit sie nicht gesetzlich oder durch Bestimmungen der
Satzung und der
Nebensatzungen der Innungsversammlung vorbehalten oder anderen Organen über-tragen
sind.
(2) Der Vorstand bereitet die Verhandlungen der Innungsversammlungen vor und führt die Beschlüsse aus.
(3) Der Vorstand kann die Verteilung der Geschäfte unter seinen Mitgliedern durch Beschluss regeln.
(4)
Die Mitglieder des Vorstandes sind zur ordnungsgemäßen
Verwaltung ihres Amtes und der Innungsgeschäfte verpflichtet;
sie haften für
jeden aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden, soweit ihnen ein Verschulden zur Last fällt;
sind mehrere für den Schaden verantwortlich, so haften
sie als Gesamtschuldner. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn
nicht zum
Vorstand gehörende Personen an der Verursachung des Schadens beteiligt sind.
§ 30 Ausschüsse
(1) Die Kfz-Innung Schwaben bildet Ausschüsse. Diese können in Form von ständigen Ausschüssen oder Sonderausschüssen
für einzelne Angelegenheiten gebildet werden.
(2)
Die Ausschüsse haben, soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, die in ihren Geschäftsbereich fallenden Gegenstände
vorzuberaten und
über das Ergebnis ihrer Beratungen an den Vorstand zu berichten; über die Berichte beschließt das
zuständige Organ der Kfz-Innung Schwaben. Welches Organ
zuständig ist, bemisst sich nach den jeweils einschlägigen
Rechtsvorschriften.
(3) Die Vorstandsmitglieder können an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.
(4)
Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn einschließlich
des Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend
ist. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
(5) Sind bei einem Ausschuss Gesellen beteiligt, so muss auch die Hälfte der Gesellenmitglieder anwesend sein.
§ 31 Ständige Ausschüsse
Die Vorsitzenden und Mitglieder der ständigen Ausschüsse werden von der Innungsversammlung mit einfacher Stimmen-mehrheit gewählt; für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden, sofern das Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht. § 26 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bestellung der Ausschussmitglieder, die Gesellen sind, nur vom Gesellenausschuss widerrufen werden kann. Die Mitglieder der ständigen Ausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zur Neuwahl der Nachfolger auszuüben.
§§ 32 - 33 Ausschuss für die Berufsbildung
§ 32 (§ 67 HwO)
(1) Zur Förderung der Berufsbildung wird ein Ausschuss für die Berufsbildung errichtet.
(2) Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden (Lehrlingswart) und mindestens vier Beisitzern.
(3)
Die Hälfte der Beisitzer werden von der
Innungsversammlung aus der Zahl der wählbaren Innungsmitglieder, die in der
Regel Gesellen oder Auszubildende beschäftigen, die andere Hälfte von dem
Gesellenausschuss aus der Zahl der
wählbaren Gesellen gewählt.
(4) Bei der Wahl des Vorsitzenden nehmen die Mitglieder des Gesellenausschusses mit vollem Stimmrecht an der
Innungsversammlung gemäß § 68 Abs. 4 HwO teil.
(5) Der Ausschuss soll jährlich mindestens einmal zusammentreten.
§ 33
Der Ausschuss hat nach Maßgabe der für die Berufsbildung geltenden Vorschriften alle Angelegenheiten,
welche die Berufsbildung betreffen, insbesondere folgende Gegenstände zu beraten:
1. Die Vorschriften über die Lehrlingsausbildung ( § 19 Abs. 2 Nr. 7),
2. Stellungnahmen in Verfahren zur Entziehung der Befugnis zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden,
soweit die Kfz-Innung Schwaben damit befasst wird.
§ 34 Gesellenprüfungsausschuss
(1)
Sofern die Handwerkskammer die Ermächtigung hierzu
erteilt, errichtet die Kfz-Innung Schwaben für ihren Bezirk nach
Maßgabe der
Prüfungsordnung einen oder mehrere Gesellenprüfungsausschüsse, die für die
Abnahme der
Gesellenprüfung aller Auszubildenden der in der Kfz-Innung Schwaben
vertretenen Handwerke und handwerksähnlichen
Gewerbe zuständig sind.
(2) Die Kosten der Prüfung trägt die Kfz-Innung Schwaben, der auch die Prüfungsgebühren zufließen.
§ 35 Rechnungsprüfungsausschuss
(1)
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus zwei
Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden
von der
Innungsversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat die Jahresrechnung der
Kfz-Innung Schwaben zu prüfen und darüber in der
Innungsversammlung zu
berichten sowie Kassenprüfungen vorzunehmen.
§ 36 Fachgruppen und Fachausschüsse
(1)
Die Kfz-Innung Schwaben kann für das im Rahmen des § 2
genannte Fachgebiet Fachgruppen bilden. Der Fachgruppe
gehören die
Innungsmitglieder an, die auf dem Fachgebiet tätig sind, für das die Fachgruppe
gebildet ist.
(2)
Jede Fachgruppe bildet einen Fachausschuss, der aus einem
Vorsitzenden (Fachgruppenobmann) und zwei Mitgliedern
besteht. Die Mitglieder
werden mit einfacher Stimmenmehrheit von den Mitgliedern der Fachgruppe
gewählt; auf die Wahl
findet § 17 Anwendung
.
(3) Der Vorsitzende des Fachausschusses (Fachgruppenobmann) vertritt die fachlichen Interessen der Fachgruppe bei dem
Fachausschuss des Landesinnungsverbandes.
(4)
Die Fachausschüsse haben die Aufgabe, die fachlichen
Interessen ihres Handwerks bzw. handwerksähnlichen Gewerbes
in der Kfz-Innung
Schwaben zu vertreten. Sie können hierzu Anregungen und Wünsche dem Vorstand
der Kfz-Innung
Schwaben mitteilen.
(5)
Zu Sitzungen des Vorstandes oder der Ausschüsse der
Kfz-Innung Schwaben, bei denen Angelegenheiten eines
bestimmten Fachgebietes
beraten werden, ist der Fachgruppenvorsitzende mit beratender Stimme
hinzuzuziehen.
(6) Über Beratungen der Fachgruppen und Fachausschüsse sind Niederschriften zu fertigen, die dem Vorstand der
Kfz-Innung Schwaben einzureichen sind.
§§ 37 - 38 Gesellenausschuss
§ 37 (§ 68 ff. HwO)
(1)
Im Interesse eines guten Verhältnisses zwischen den
Innungsmitgliedern und den bei ihnen beschäftigten Gesellen wird
bei der Innung
ein Gesellenausschuss errichtet. Der Gesellenausschuss hat die
Gesellenmitglieder der Ausschüsse zu
wählen, bei denen die Mitwirkung der
Gesellen durch Gesetz oder Satzung vorgesehen ist.
(2) Der Gesellenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
(3) Für die Mitglieder des Gesellenausschusses sind Stellvertreter zu wählen, die im Falle der Verhinderung oder des
Ausscheidens für den Rest der Wahlzeit in der Reihenfolge der Wahl eintreten.
(4) Der Gesellenausschuss ist zu beteiligen
1. bei Erlass von Vorschriften über die Regelung der Ausbildung von Auszubildenden;
2. bei Maßnahmen zur Förderung und Überwachung der beruflichen Ausbildung und zur Förderung der charakterlichen
Entwicklung der Auszubildenden;
3. bei der Errichtung der Zwischen- und Gesellenprüfungsausschüsse;
4. bei Maßnahmen zur Förderung des handwerklichen Könnens der Gesellen, insbesondere bei der Errichtung oder
Unterstützung der zu dieser Förderung bestimmten Fachschulen und Lehrgänge;
5. bei der Mitwirkung an der Verwaltung der Berufsschulen gemäß den Vorschriften der Unterrichtsverwaltung;
6. bei der Wahl oder Benennung der Vorsitzenden von Ausschüssen, bei denen die Mitwirkung der Gesellen durch
Gesetz oder Satzung vorgesehen ist;
7. bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen, für welche die Gesellen Beiträge entrichten oder eine
besondere Mühewaltung übernehmen oder die zu ihrer Unterstützung bestimmt sind.
(5)
Geselle ist, wer die Gesellenprüfung oder eine
entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hat oder wer nicht nur
vorübergehend in
einem Handwerksbetrieb mit Arbeiten betraut ist, die gewöhnlich nur von einem
Gesellen oder
Facharbeiter ausgeführt werden
.
(6)
Zur Stimmabgabe bedarf der Geselle einer Bescheinigung
eines Innungsmitgliedes, dass er in dessen Betrieb beschäftigt
ist. Die
Innungsmitglieder haben diese Bescheinigung den bei ihnen beschäftigten
Gesellen auszustellen. Auf Beschluss
des Innungsvorstandes und des
Wahlvorstandes können die Bescheinigungen auch in Listen zusammengefasst werden
.
§ 38
(1) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Wahlvorstand. Die Innung trägt die für die Wahl erforderlichen Kosten und
unterstützt den Wahlvorstand auf sein Verlangen bei seiner Tätigkeit.
(2)
Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden
(Wahlleiter) und zwei Beisitzern. Sie werden von dem Gesellenausschuss
vor
Ablauf seiner Amtszeit bestellt; ist dies nicht geschehen, so bestellt der
Vorstand der Innung die Mitglieder des
Wahlvorstandes.
(3)
Der Wahlvorstand bestimmt Zeit und Ort der Wahl. Die
Innung gibt dies rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt.
Die Innungsmitglieder
haben die bei ihnen beschäftigten wahlberechtigten Gesellen auf die Wahl
aufmerksam zu machen
und im Betrieb Hinweise des Wahlvorstandes auf die Wahl
zuzulassen.
(4) Die Mitglieder des Gesellenausschusses und ihre Stellvertreter werden in einem Wahlgang von den anwesenden
Wahlberechtigten mit verdeckten Stimmzetteln gewählt.
(5) Die Wahl der Ausschussmitglieder und der Stellvertreter erfolgt mit einfacher Mehrheit. Gewählt ist, wer die meisten
Stimmen auf sich vereinigen konnte.
(6) Führt die Wahlversammlung zu keinem Ergebnis, so ist aufgrund von schriftlichen Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl zu wählen. Schriftliche Wahlvorschläge müssen von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet
sein.
(7) Der Gesellenausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, seinen Stellvertreter sowie einen Schriftführer.
§ 39 Ehrenamtlichkeit
(1)
Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse
verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Für bare Auslagen wird
Ersatz
gewährt. Dem Obermeister, seinen Stellvertretern sowie den weiteren Mitgliedern
des Vorstandes kann durch
Beschluss der Innungsversammlung für den mit ihrer
Tätigkeit verbundenen Aufwand eine angemessene Entschädigung
für Zeitversäumnis
gewährt werden.
(2)
Die Entschädigung der Gesellenmitglieder für
Zeitversäumnisse ist so zu bemessen, dass sie den Lohnausfall
einschließlich
der lohngebundenen Ausgaben deckt. Wird den Gesellenmitgliedern der Lohn
fortgezahlt, so ist die
Entschädigung auf Antrag an den Betriebsinhaber zu
zahlen
.
§ 40 Geschäftsführung
(1)
Die Kfz-Innung Schwaben errichtet eine Geschäftsstelle,
die von einem Geschäftsführer geleitet wird. Dieser hat nach
näherer Weisung
des Vorstandes die laufenden Geschäfte zu führen. Laufende Geschäfte sind alle
Verwaltungsaufgaben,
die nach Art und Ausmaß regelmäßig wiederkehren.
(2) Er ist dem Vorstand für die Durchführung der Aufgaben und für die ordnungsmäßige Erledigung der den Angestellten unter
seiner Leitung übertragenen Arbeiten verantwortlich.
(3) Der Geschäftsführer ist zu den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen hinzuzuziehen, soweit es sich nicht
um ihn betreffende Angelegenheiten handelt. An Sitzungen der Ausschüsse kann er teilnehmen.
(4) Die Anstellung des Geschäftsführers erfolgt durch den Vorstand aufgrund eines Beschlusses der Innungsversammlung.
(5) Der Geschäftsführer oder ein Bevollmächtigter kann die Innungsmitglieder in für das schwäbische Kraftfahrzeuggewerbe
allgemein bedeutsamen arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren vertreten, sofern dies nach Maßgabe der allgemeinen
Rechtsvorschriften zulässig ist.
§ 41 Beauftragte
(1)
Die Kfz-Innung Schwaben kann Beauftragte bestellen und
sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse mit Feststellungen,
Ermittlungen
und Betriebsbesichtigungen zur Durchführung der von ihr erlassenen Vorschriften
und Anordnungen oder
sonstiger von ihr getroffenen Maßnahmen betrauen.
(2)
Die Beauftragten sind befugt, die Betriebsräume und
Betriebseinrichtungen des Auskunftspflichtigen zu betreten und dort
Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen.
(3)
Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahme zu dulden, die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die gewünschten
Unterlagen vorzulegen
.
§ 42 Beiträge und Gebühren
(1)
Die der Kfz-Innung Schwaben und ihrem Gesellenausschuss
erwachsenden Kosten sind, soweit sie aus den Erträgen des
Vermögens oder aus anderen Einnahmen keine Deckung finden, von den
Innungsmitgliedern durch Beiträge aufzubringen.
(2)
Die Kfz-Innung Schwaben erhebt die Beiträge der
Innungsmitglieder nach einem vom Vorstand aufzustellenden und von
der
Mitgliederversammlung zu genehmigenden Beitragsmaßstab.
(3)
Der von jedem Innungsmitglied zu entrichtende Beitrag
besteht aus einem Grundbeitrag, der für jede Betriebsstätte
erhoben werden kann
und einem Zusatzbeitrag. Der Zusatzbeitrag wird erhoben in einem Tausendsatz
der von der
zuständigen Berufsgenossenschaft mitgeteilten Lohnsumme. Erfolgt
keine Mitteilung durch die Berufsgenossenschaft,
ist das Innungsmitglied
verpflichtet, die Lohnsumme selbst mitzuteilen.
(4) Durch Beschluss der Innungsversammlung können auch Sonderbeiträge erhoben werden.
(5)
Die Mitglieder ermächtigen die Kfz-Innung Schwaben, sich
als Grundlage für die Beitragsermittlung von den zuständigen
Berufsgenossenschaften die Lohn- und Gehaltssummen der Innungsmitglieder
bekannt geben zu lassen. Insoweit werden
die Berufsgenossenschaften von ihrer
Geheimhaltungspflicht befreit
.
(6)
Die Beiträge werden bei der Feststellung des
Haushaltsplanes von der Innungsversammlung alljährlich festgesetzt.
Bis zu
einer anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter
zu entrichten.
(7) Die Beiträge sind Jahresbeiträge und werden zu Beginn des Kalenderjahres fällig.
(8)
Die Fälligkeit von Beiträgen bei unterjährigem Eintritt
in die Innung beginnt mit dem Ersten des auf den Tag der
Entscheidung über den
Aufnahmeantrag (§ 8 Abs. 1) folgenden Monats
.
(9)
Im Falle des Endes der Mitgliedschaft bleibt die
Beitragspflicht bis zum Ende des Rechnungsjahres bestehen. Eine
anteilige
Rückerstattung von Beiträgen erfolgt nicht.
(10)
Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Beitragsanspruch entstanden ist und beträgt
drei Jahre.
(11)
Für die Benutzung von Einrichtungen und Anstalten (auch
Fachschulen) der Kfz-Innung Schwaben sowie für
Amtshandlungen können Gebühren
erhoben werden. Abs. 6 gilt entsprechend
.
(12)
Rückständige Beiträge und Gebühren werden gem. § 73 Abs.
4 HwO nach den für die Beitreibung von Gemeindeabgaben
geltenden
landesrechtlichen Vorschriften beigetrieben.
§ 43 Haushaltsplan
(1) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben hat alljährlich über
den zur Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen
Aufgaben erforderlichen
Kostenaufwand einen Haushaltsplan für das folgende Rechnungsjahr aufzustellen
und ihn in der
Innungsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Für die
Nebeneinrichtungen der Kfz-Innung Schwaben sind
gesonderte Haushaltspläne aufzustellen und zu
beschließen. Je eine Ausfertigung des Haushaltsplanes und der
Nebenhaushaltspläne ist der Handwerkskammer einzureichen.
(3)
Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben ist bei seiner
Verwaltung an den beschlossenen Haushaltsplan gebunden.
Außerplanmäßige
Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie durch unvorhergesehene Ereignisse zwingend erforderlich waren;
sie bedürfen der Beschlussfassung durch die nächste
Mitgliederversammlung
.
§ 44 Jahresrechnung
(1)
Der Vorstand der Kfz-Innung Schwaben hat innerhalb der
ersten drei Monate des Rechnungsjahres für die Innungskasse
sowie für jede Nebenkasse eine gesonderte Rechnung für das
abgelaufene Rechnungsjahr aufzustellen.
(2)
Diese Jahresrechnung muss sämtliche Einnahmen und
Ausgaben nachweisen; die erforderlichen Belege sind zur Verfügung
zu halten;
Vermögensbewegungen sind im Einzelnen gesondert zu erläutern.
(3)
Nach Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss ist sie
der Innungsversammlung zur Abnahme vorzulegen.
Eine Ausfertigung des
Jahresabschlusses ist der Handwerkskammer einzureichen
.
§ 45 Kassenführer
Der vom Vorstand bestellte Kassenführer, sonst der Geschäftsführer ist dem Vorstand und der Innungsversammlung für die ordnungsgemäße Verwaltung des Haushalts der Innung verantwortlich.
§ 46 Vermögensverwaltung
Das Innungsvermögen ist sicher, wirtschaftlich und
nutzbringend zu verwalten. Bei der Anlage des Vermögens ist mit größter
Sorgfalt zu verfahren und insbesondere auf die unbedingte Sicherheit der Anlage
zu achten.
§ 47 Schadenshaftung
Die Kfz-Innung Schwaben ist für den Schaden
verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein
anderer
satzungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden
Verrichtungen begangene,
zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem
Dritten zufügt.
§§ 48 - 52 Änderung der Satzung und Auflösung der Handwerksinnung
§ 48 (§§ 76-78 HwO)
(1)
Anträge auf Änderung der Satzung und der Nebensatzungen
sowie auf Auflösung der Kfz-Innung Schwaben sind beim
Vorstand schriftlich zu
stellen; sie sind bei der Einberufung der Innungsversammlung den Mitgliedern
und der
Handwerkskammer zugleich mit der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie
dürfen nicht nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden.
(2)
Zur Verhandlung über Anträge auf Auflösung der Kfz-Innung
Schwaben ist eine außerordentliche, nur zu diesem Zweck
bestimmte
Innungsversammlung einzuberufen, zu der alle Mitglieder schriftlich einzuladen
sind, wobei zwischen dem Tag
des Versandes der Einladung und dem Tag der
Innungsversammlung zwei volle Wochen liegen müssen.
§ 49
(1)
Zu Beschlüssen über Änderungen der Satzung und der
Nebensatzungen der Kfz-Innung Schwaben ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der
bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss auf
Auflösung der Kfz-Innung
Schwaben kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Die Feststellung
der Mehrheit
in diesem Falle wird ausschließlich nach den Ja- bzw. Nein-Stimmen errechnet
.
(2)
Sind in der ersten Innungsversammlung drei Viertel der
Stimmberechtigten nicht erschienen, so ist binnen vier Wochen
eine zweite
Innungsversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer
Mehrheit von drei Vierteln
der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder gefasst
werden kann
.
§ 50
Die Kfz-Innung Schwaben kann durch die Handwerkskammer nach Anhörung des Landesinnungsverbandes aufgelöst werden,
1. wenn sie durch einen gesetzwidrigen Beschluss der Innungsversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des
Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet,
2. wenn sie andere als die gesetzlich oder satzungsgemäß zulässigen Zwecke verfolgt,
3. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, dass die Erfüllung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben
gefährdet erscheint.
§ 51
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kfz-Innung Schwaben hat die Auflösung kraft Gesetzes
zur Folge.
(2)
Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung
des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen
Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrages verzögert,
so sind die Vorstandsmitglieder,
denen ein Verschulden zur Last fällt, den
Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich;
sie haften als
Gesamtschuldner.
§ 52
(1) Über das Vermögen der Kfz-Innung Schwaben findet im Falle der Auflösung die Liquidation statt. Die Liquidation erfolgt
durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch andere Personen bestellt werden.
(2) Die Auflösung der Kfz-Innung Schwaben ist durch die Liquidatoren in dem Veröffentlichungsorgan der Kfz-Innung
Schwaben (§ 54) bekannt zu machen.
(3) Im Falle der Auflösung der Kfz-Innung Schwaben sind die Innungsmitglieder verpflichtet, die ordentlichen Beiträge
für das laufende Kalenderjahr sowie die bereits umgelegten außerordentlichen Beiträge an die Liquidatoren zu zahlen.
(4) Das Vermögen der Kfz-Innung Schwaben ist zunächst zur Erfüllung der Verbindlichkeiten zu verwenden. Das hiernach
verbleibende Vermögen wird gemäß Innungsbeschluss dem Landesinnungsverband des bayerischen Kfz-Handwerks
zur Verwendung für handwerksfördernde Zwecke überwiesen.
(5) Im Übrigen finden die §§ 47 - 53 BGB Anwendung.
§ 53 Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Kfz-Innung Schwaben führt die zuständige Handwerkskammer. Die Aufsicht erstreckt sich darauf,
dass Gesetz und Satzung beachtet, insbesondere die der Handwerksinnung übertragenen Aufgaben erfüllt werden.
(2) Die Handwerkskammer ist berechtigt, an den Sitzungen der Innungsorgane sowie an den Gesellenprüfungen
teilzunehmen.
§ 54 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Kfz-Innung Schwaben erfolgen durch Rundschreiben, die auch in elektronischer Form erfolgen können oder auf der Homepage der Innung.
§ 55 Übergangsvorschrift
Die laufende Amtszeit der Ehrenamtsträger und Organe wird durch das Inkrafttreten einer geänderten Satzung nicht berührt.
§ 56 Schlussbestimmung
(1) Ergänzend gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Regelungen der Handwerksordnung (HwO).
(2)
Den Innungsmitgliedern, den Mitgliedern des
Gesellenausschusses und den Gesellenmitgliedern in den
Innungsausschüssen ist
auf Anforderung eine Satzung der Kfz-Innung Schwaben auszuhändigen.
(3) Diese Satzung tritt am Tag der Genehmigungserteilung
durch die Handwerkskammer in Kraft.
Die Satzung wird hiermit von der Handwerkskammer für
Schwaben gemäß § 56 HwO zum 24.06.2025 genehmigt.