Vorzeitige Zulassung zur GP 2
Ein Auszubildender oder eine Auszubildende kann vorzeitig (sechs Monate vor vertraglichem Ausbildungsende) zur Gesellenprüfung bzw. zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Ausbildungsbetrieb muss bestätigen, dass mindests gute betriebliche Leistungen erbracht wurden und dass alle nach den Berufsordungsmitteln wesentlichen Kenntnisse und Fertigkeiten dem Auszubildenden in hinreichendem Maße vermittelt wurden oder dass zu erwarten ist, dass bis zum Ende der Prüfung das Ausbildungsziel erreicht werden kann.
- Die schulischen Leistungen ergeben sich insbesondere aus dem letzten Zeugnis. Überdurchschnittliche Leistungen liegen in der Regel vor, wenn der Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern oder Lernfeldern sowie Politik und Gesellschaft besser als 2,5 ist.